LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2019
17 Sa 1605/18
Normen:
KSchG § 1; SGB IX § 167;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
LAGE SGB IX 2018 § 167 Nr. 2
NZA-RR 2019, 307
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 130/18

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Interessenabwägung im KündigungsschutzprozessGerichtliches Prüfungsschema bei einer krankheitsbedingten Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1605/18

DRsp Nr. 2019/6989

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Interessenabwägung im Kündigungsschutzprozess Gerichtliches Prüfungsschema bei einer krankheitsbedingten Kündigung

Führt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) nicht durch, geht dies bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Lasten, wenn der Arbeitnehmer sich an dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ohnehin nicht beteiligt hätte.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 14. August 2018 - 2 Ca 130/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; SGB IX § 167;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag des Klägers.