Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
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