BSG - Beschluss vom 17.11.2017
B 12 R 51/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 648/17
SG Karlsruhe, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2489/16

Betriebsprüfung durch den Träger der RentenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

BSG, Beschluss vom 17.11.2017 - Aktenzeichen B 12 R 51/17 B

DRsp Nr. 2018/603

Betriebsprüfung durch den Träger der Rentenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.