I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung (Freistellung) für eine Schulungsteilnahme zweier Mitglieder des Betriebsrats (BR) nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitgeberin hatte dem Betriebsrat im Dezember 1991 mitgeteilt, sie beabsichtige, ab dem 01.01.1992 die mit ihr abgeschlossenen Einzelarbeitsverhältnisse nicht länger in Anlehnung an den BAT abzuwickeln, sondern durch entsprechenden Verbandsbeitritt für sich das Tarifwerk der Privatkrankenanstalten in Hessen verbindlich werden zu lassen.
Es wurde ein Besitzstandswahrungsmodell vorgestellt, das bei Teilen der Belegschaft zu Einbußen bei zukünftigen jährlichen Gehaltserhöhungen führen konnte.
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