LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.1995
12 TaBV 73/94
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ;
Fundstellen:
AiB 1996, 246
AiB 1998, 697
ARST 1996, 68
BB 1996, 328
EzB BetrVG § 37 Nr. 171
EzB BetrVG § 40 Nr. 64
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 48
Vorinstanzen:
ArbG Bad Hersfeld - 1 BV 14/93 - 14.12.93,

Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungen mehrerer Betriebsratsmitglieder

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 12 TaBV 73/94

DRsp Nr. 2001/15012

Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungen mehrerer Betriebsratsmitglieder

1. Grundsätzlich bedarf das Entsenden von mehreren Betriebsratsmitgliedern zur gleichen Schulungsveranstaltung einer besonders sorgfältigen Prüfung des Betriebsrates.2. Nur ausnahmsweise ist eine gleichzeitige Entsendung etwa dann möglich, wenn ein Betriebsrat mit wenig geschulten Mitgliedern seine Entscheidungen in einer objektiv schwierigen Materie nicht vom mehr oder minder bleibenden Schulungserfolg bei nur einem entsandten Mitglied abhängig machen will.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung (Freistellung) für eine Schulungsteilnahme zweier Mitglieder des Betriebsrats (BR) nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitgeberin hatte dem Betriebsrat im Dezember 1991 mitgeteilt, sie beabsichtige, ab dem 01.01.1992 die mit ihr abgeschlossenen Einzelarbeitsverhältnisse nicht länger in Anlehnung an den BAT abzuwickeln, sondern durch entsprechenden Verbandsbeitritt für sich das Tarifwerk der Privatkrankenanstalten in Hessen verbindlich werden zu lassen.

Es wurde ein Besitzstandswahrungsmodell vorgestellt, das bei Teilen der Belegschaft zu Einbußen bei zukünftigen jährlichen Gehaltserhöhungen führen konnte.