LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.1995
16 Sa 1803/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 4
DB 1996, 282
EzBAT § 53 BAT Nr. 4
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 50
ZTR 1995, 571

Betriebsrat: Informationen durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 1803/94

DRsp Nr. 2001/15018

Betriebsrat: Informationen durch den Arbeitgeber

Will der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung eines Oberarztes in dessen sechsmonatiger Probezeit allein auf den entsprechenden Wunsch des Chefarztes stützen, so genügt er seiner Anhörungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG, wenn er dem Betriebsrat mitteilt, dem Mitarbeiter solle "laut Wunsch des Chefarztes" fristgemäß in der Probezeit gekündigt werden.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 01.11.1993 bei der Beklagten, die eine orthopädische Klinik betreibt, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.10.1993, der u.a. eine 6-monatige Probezeit vorsah und hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 5 - 12 d.A. Bezug genommen wird, als Oberarzt zu einem Bruttomonatsverdienst von DM 12.500,-- beschäftigt. Zuvor hatte der Kläger als Assistenzarzt einer Unfallklinik in einem bis 30.11.1994 befristeten Arbeitsverhältnis gestanden.

Mit Schreiben vom 07.03.1994 (Bl. 13 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger zum 30.04.1994, nachdem sie zuvor ihren Betriebsrat mit Schreiben vom 14.02.1994, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 74 d.A. Bezug genommen wird, informiert hatte.