Die Parteien streiten um eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 01.11.1993 bei der Beklagten, die eine orthopädische Klinik betreibt, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.10.1993, der u.a. eine 6-monatige Probezeit vorsah und hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 5 - 12 d.A. Bezug genommen wird, als Oberarzt zu einem Bruttomonatsverdienst von DM 12.500,-- beschäftigt. Zuvor hatte der Kläger als Assistenzarzt einer Unfallklinik in einem bis 30.11.1994 befristeten Arbeitsverhältnis gestanden.
Mit Schreiben vom 07.03.1994 (Bl. 13 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger zum 30.04.1994, nachdem sie zuvor ihren Betriebsrat mit Schreiben vom 14.02.1994, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 74 d.A. Bezug genommen wird, informiert hatte.
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