LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2019
3 Sa 501/17
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 826/17

Betriebsrentenanpassung, Kürzung der; Betriebsrentenanpassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 501/17

DRsp Nr. 2019/13250

Betriebsrentenanpassung, Kürzung der; Betriebsrentenanpassung

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.9.2017, Az.: 10 Ca 826/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte zur Betriebsrentenanpassung beginnend mit den Jahren 2015 und 2016 verpflichtet ist.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin, der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherungs AG von 1964 bis zum 31.07.1986 beschäftigt. Seit dem 01.08.1986 bezog der Kläger zunächst eine betriebliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit dem 01.09.1997 bezieht er eine betriebliche Altersrente.

1. 2. 3.