BAG - Urteil vom 29.10.1975
5 AZR 444/74
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 § 615 Satz 1 ; MuSchG § 6 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 291
AP Nr. 2 zu § 613a BGB
ARST 1976, 68
BB 1976, 315
BetrR 1977, 317
DB 1976, 391
EzA § 613a BGB Nr. 4
MDR 1976, 433
NJW 1976, 535
SAE 1976, 196
WM 1976, 411
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 47/74

Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

BAG, Urteil vom 29.10.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 444/74

DRsp Nr. 2007/24639

Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

»1. Eine Betriebsveräußerung im Sinne von § 613a BGB setzt nicht voraus, daß der bisherige Betriebsinhaber das gesamte Betriebsvermögen auf den Erwerber überträgt. Wenn alle Maschinen und Einrichtungsgegenstände verkauft werden und nur das Betriebsgrundstück zurückbehalten wird, kommt es darauf an, ob der Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen vom Erwerber auch an einem anderen Ort fortgeführt werden kann. Auch der Eintritt in alle Liefer- und Abnahmeverträge kann für eine Betriebsveräußerung sprechen. 2. Ein Betriebsübergang liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den im Zeitpunkt der Übertragung noch voll funktionsfähigen Betrieb nach der Übernahme nicht mehr fortführt, sondern alsbald stilllegt oder nur einzelne Vermögensgegenstände aus dem Betriebsvermögen verwertet. 3. Der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses kann nicht durch Vertrag zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und Erwerber ausgeschlossen werden. Wohl aber können sich die Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber darüber einigen, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 § 615 Satz 1 ; MuSchG § 6 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 4 ;

Hinweise:

Anmerkung: Roemheld, SAE 1976, 199

Vorinstanz: LAG Berlin, vom 19.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 47/74