BAG - Urteil vom 26.05.1955
2 AZR 38/54
Normen:
BGB § 415 § 613 ; HGB § 25 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 613 BGB
AuR 1955, 287
BAGE 2, 127
JZ 1955, 641
NJW 1955, 1413
SAE 1955, 210
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, vom 31.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen II Sa 131/53

Betriebsübergang: Haftungsvoraussetzungen und -umfang bei Betriebsübernahme

BAG, Urteil vom 26.05.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 38/54

DRsp Nr. 2007/23111

Betriebsübergang: Haftungsvoraussetzungen und -umfang bei Betriebsübernahme

»1. Aus dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme heraus haftet der neue Arbeitgeber nicht für rückständige Lohnschulden des früheren Arbeitgebers. 2. Wird aus der Firma eines Einzelkaufmanns nur der auf die Betriebsart sich beziehende Zusatz, nicht aber der Vor- und Familienname des Einzelkaufmanns in die Firma der den Betrieb übernehmenden GmbH aufgenommen, so haftet diese nicht aus § 25 HGB

Normenkette:

BGB § 415 § 613 ; HGB § 25 ;

Tatbestand:

Dem Kläger steht aus den Monaten Oktober und November 1951 noch eine rückständige Lohnforderung von 527,63 DM gegen die Firma "I.-Werk O. Ing. Walter A.S." zu, bei der er als Maurer tätig war. Er verlangt die Bezahlung dieser rückständigen Lohnforderung von der Beklagten, die als "I.-Werk O. GmbH" firmiert.