BAG - Urteil vom 29.06.2023
2 AZR 326/22
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TV Switch v. 16.12.2014 § 1 Abs. 2; TV Switch v. 16.12.2014 § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 613a Nr. 484
ArbRB 2023, 325
BB 2023, 1971
DB 2023, 2445
DB 2023, 2946
EzA-SD 2023, 9
NZA-RR 2023, 557
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 68/20
ArbG Essen, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1874/19

Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGBFristbeginn für das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGBInhalt des Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGBKeine Unterrichtung eines außertariflichen Angestellten über einen nicht für ihn geltenden TarifvertragInformationsinhalt nach Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Unterrichtung

BAG, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 326/22

DRsp Nr. 2023/10601

Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Fristbeginn für das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB Inhalt des Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB Keine Unterrichtung eines außertariflichen Angestellten über einen nicht für ihn geltenden Tarifvertrag Informationsinhalt nach Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Unterrichtung

Orientierungssätze: 1. Zu den bei einem Betriebserwerber geltenden Rechten und Pflichten über die nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB unterrichtet werden muss, gehört grundsätzlich auch die Anwendbarkeit tariflicher Normen (Rn. 26). 2. Es ist keine Unterrichtung eines außertariflichen Arbeitnehmers über einen Tarifvertrag erforderlich, der für ihn weder beim Betriebsveräußerer noch beim Betriebserwerber normativ gilt oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung findet (Rn. 27 ff.). 3. Für den Inhalt der Information kommt es auf den Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung an. Zu spekulativen Mitteilungen sind sie nicht verpflichtet (Rn. 41).