LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2020
4 Sa 571/19
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 887/19

Betroffenheit aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei Verfallklausel ohne sachliche BeschränkungPositive AGB-Kontrolle bei Verfallklauseln von MindesturlaubsansprüchenKeine Geltung von Verfallklauseln für Mindestlohn

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 571/19

DRsp Nr. 2020/10170

Betroffenheit aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei Verfallklausel ohne sachliche Beschränkung Positive AGB-Kontrolle bei Verfallklauseln von Mindesturlaubsansprüchen Keine Geltung von Verfallklauseln für Mindestlohn

1. Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen tarif- oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen auch dann, wenn die zugrundeliegenden Urlaubsansprüche - etwa aufgrund unzureichender Aufklärung durch den Arbeitgeber - urlaubsrechtlich nicht verfallen konnten.2. Zur Wirksamkeit einer im Jahre 2013 vereinbarten einzelvertraglichen Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.07.2019 - 16 Ca 887/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus dem Jahr 2017.

Der Kläger war vom 01.12.2011 bis zum 31.10.2017 bei dem beklagten Logistikunternehmen als Niederlassungsleiter zu einem Bruttomonatsgehalt iHv zuletzt 5.900,-- EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung des Klägers.

1. 2.