BGH - Beschluss vom 19.06.2018
4 StR 646/17
Normen:
StGB § 13; StGB § 263 Abs. 3; BeamtVG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; LBeamtVG § 64 Abs. 4; SGB I § 60 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 78
NStZ-RR 2020, 198
wistra 2018, 480
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 18.07.2017

Betrug durch Unterlassen wegen der Garantenpflicht des Sohnes hinsichtlich Mitteilungspflicht und Informationspflicht an das LBV über den Tod seines Vaters; Erstattungspflicht für zu Unrecht nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erbrachte Leistungen

BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 4 StR 646/17

DRsp Nr. 2018/10720

Betrug durch Unterlassen wegen der Garantenpflicht des Sohnes hinsichtlich Mitteilungspflicht und Informationspflicht an das LBV über den Tod seines Vaters; Erstattungspflicht für zu Unrecht nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erbrachte Leistungen

Es besteht keine strafrechtliche Garantenpflicht eines Sohnes, das LBV über den Tod seines Vaters zu informieren. Auch eine analoge Anwendung des beamten- und sozialrechtlichen Vorschriften ist nicht gerechtfertigt, da anderenfalls ein unberechtigter Empfänger von beamtenrechtlichen Ruhegehaltszahlungen günstiger gestellt werde als ein unberechtigter Empfänger von Rentenleistungen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Juli 2017 wird

a)

der Betrugsvorwurf, soweit er sich auf Zahlungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich April 2009 bezieht, von der Strafverfolgung ausgenommen; die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse;

b)

das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass die Einziehung eines Betrages von 187.765,06 € angeordnet wird.

2.