Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Juli 2017 wird
a)der Betrugsvorwurf, soweit er sich auf Zahlungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich April 2009 bezieht, von der Strafverfolgung ausgenommen; die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse;
b)das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass die Einziehung eines Betrages von 187.765,06 € angeordnet wird.
2.
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