BGH - Urteil vom 27.02.2018
II ZR 193/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 25697/10
OLG München, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3620/15

Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospekts bzgl. der vollständigen Informationen über die Mittelverwendung; Aufklärungsmangel im Hinblick auf die Weiterleitung von Gelden im Rahmen einer sogenannten Defeasence-Struktur der Anlage; Darlehensweise Weiterleitung von Mitteln an den Lizenznehmer

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen II ZR 193/16

DRsp Nr. 2018/4021

Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospekts bzgl. der vollständigen Informationen über die Mittelverwendung; Aufklärungsmangel im Hinblick auf die Weiterleitung von Gelden im Rahmen einer sogenannten Defeasence-Struktur der Anlage; Darlehensweise Weiterleitung von Mitteln an den Lizenznehmer

Es kann einen Prospektfehler darstellen, wenn von einer Fondsgesellschaft bei einer Anlage mit einer sogenannten Defeasence-Struktur die Gelder vom Produktionsdienstleister über den Lizenznehmer an die Bank weitergeleitet werden, wenn dies im Prospekt nicht vorgesehen ist, sondern der Eindruck erweckt worden ist, das Fondskapital werde unmittelbar für die Filmproduktion eingesetzt.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten zu 1 und 4 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 4 entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand