BAG - Urteil vom 28.09.1989
2 AZR 41/88
Normen:
KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, ArbG Braunschweig, vom 03.12.1987vom 26.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 638/87 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 154/86

Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers bei Zweifeln an seiner Verfassungstreue [hier: politische Betätigung eines angestellten Lehrers für die DKP]

BAG, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 41/88

DRsp Nr. 2001/5193

Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers bei Zweifeln an seiner Verfassungstreue [hier: politische Betätigung eines angestellten Lehrers für die DKP]

1. Die politische Betätigung eines angestellten Lehrers für die DKP kann als personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen, wenn der Angestellte unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Funktion und der staatlichen Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers aufgrund konkreter Umstände nicht (mehr) als geeignet für die Lehrtätigkeit angesehen werden kann. 2. Die Mitgliedschaft in der DKP, die Kandidatur für diese Partei bei Wahlen und die Annahme eines Ratsmandates sind zwar Indizien für eine fehlende Bereitschaft zur Verfassungstreue, reichen aber als personenbedingter Kündigungsgrund allein noch nicht aus. Sie sind nicht vom Arbeitnehmer zu entkräften, sondern vom Arbeitgeber durch konkrete Umstände zu personalisieren und zu verstärken, dass sie die Feststellung der fehlenden Eignung (Verfassungstreue) rechtfertigen (im Anschluß an BAG Urteil vom 6. Juni 1984, 7 AZR 456/82 = AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DRsp-ROM Nr. 1992/6570).