LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.03.2019
2 Sa 139/18
Normen:
GmbHG § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 299
EzA-SD 2019, 9
LAGE BGB 2002 § 130 Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1606/17

Beweis des ersten Anscheins für Zugang einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben mit Ein- und Auslieferungsbeleg

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 139/18

DRsp Nr. 2019/12152

Beweis des ersten Anscheins für Zugang einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben mit Ein- und Auslieferungsbeleg

1. Für den Absender streitet beim Einwurf-Einschreiben nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das vorbeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Das wurde vom Bundesgerichtshof für § 21 Absatz 1 Satz 2 GmbHG so entschieden (BGH 27. September 2016 - II ZR 299/15 - NJW 2017, 68 Randnummer 33; ebenso LAG Hamm 26. März 2014 - 5 Sa 1556/13 - Randnummer 37). Diese Rechtsprechung ist auf den streitigen Zugang einer Arbeitgeberkündigung beim Arbeitnehmer übertragbar. 2. Einzelfallbezogene Ausführungen zu der Frage, ob die Feststellung erlaubt ist, dass sich in dem per Einwurf-Einschreiben versandten Brief auch die streitige Kündigung befunden hat.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 21 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: