LAG Köln - Urteil vom 27.06.2019
6 Sa 149/19
Normen:
BGB § 326 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 10
LAGE BGB 2002 § 138 Nr. 13
LAGE MiLoG § 17 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2485/18

Beweislast für rechtsvernichtende Einwendung bei dem sich darauf Berufenden

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 149/19

DRsp Nr. 2019/15416

Beweislast für rechtsvernichtende Einwendung bei dem sich darauf Berufenden

1. Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist ein vom Normalfall des Vollzeitarbeitsverhältnisses abweichender Tatbestand (wie BAG v. 15.05.2013 - 10 AZR 325/12).2. Wenn der Arbeitgeber weder einen Stundennachweis nach § 17 MiLoG geführt, noch einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 NachwG erstellt hat, dann kann er sich im Entgeltprozess, in dem der Kläger den Abschluss eines Vollzeitarbeitsverhältnisses und die Leistung der vertraglich geschuldeten (Voll-)Arbeitszeit behauptet, nicht auf bloßes Bestreiten beschränken. Die Einlassungspflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO die den Geboten der Wahrheit und Vollständigkeit aus § 138 Abs. 1 ZPO zu folgen hat, führt vielmehr dazu, dass der Arbeitgeber sein Bestreiten konkretisieren muss.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2019 - 8 Ca 2485/18 - wird zurückgewiesen

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen

3.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten mit Blick auf eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung um die Einhaltung der tarifvertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist sowie um Entgeltansprüche. Dabei streiten sie insbesondere um die Frage, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich gearbeitet hat.