ArbG Brandenburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 6/20
Bewertung der Außensozietät ohne Ansicht des InnenverhältnissesAnaloge Anwendung des § 32 Abs. 1 BORA bei alleiniger Fortführung der Zweiersozietät durch Inhaber/inErfolg der Befriedigungsverfügung bei dringlichem Interesse oder nicht nachholbarer Leistungserbringung sowie bei überwiegendem AbwägungsinteresseAusscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus SozietätFragerecht der weiteren Mandatsbetreuung gegenüber allen Mandanten für ausscheidenden Rechtsanwalt
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 21 SaGa 976/20
DRsp Nr. 2021/4537
Bewertung der Außensozietät ohne Ansicht des InnenverhältnissesAnaloge Anwendung des § 32 Abs. 1BORA bei alleiniger Fortführung der Zweiersozietät durch Inhaber/inErfolg der Befriedigungsverfügung bei dringlichem Interesse oder nicht nachholbarer Leistungserbringung sowie bei überwiegendem AbwägungsinteresseAusscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus SozietätFragerecht der weiteren Mandatsbetreuung gegenüber allen Mandanten für ausscheidenden Rechtsanwalt
1. Unterhalten mehrere Rechtsanwält*innen eine Außen- oder Scheinsozietät, kommt es für die Frage, ob es sich bei der Beendigung ihrer Zusammenarbeit um einen Fall der Auflösung der (Außen-)Sozietät im Sinne des § 32 Absatz 1BORA oder einen Fall des Ausscheidens aus der (Außen-)Sozietät im Sinne des § 32 Absatz 2BORA handelt, nicht darauf an, wie im Innenverhältnis ihre Zusammenarbeit rechtlich, organisatorisch oder wirtschaftlich ausgestaltet war.2. Auf die Beendigung einer aus nur zwei Rechtsanwält*innen bestehenden Außensozietät ist nach § 32 Absatz 3BORA der Absatz 1 des § 32BORA auch dann entsprechend anzuwenden, wenn Grundlage der Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis war und die Kanzlei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem oder der Inhaber*in fortgeführt wird.
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