OLG Koblenz - Urteil vom 24.08.2020
12 U 552/18
Normen:
BGB § 516; BGB § 528 Abs. 1; BGB § 1093; SGB XII § 93 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 266/16

Bewertung der schenkweisen Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts

OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 12 U 552/18

DRsp Nr. 2021/14576

Bewertung der schenkweisen Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts

1. Bewilligt der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts unentgeltlich dessen Löschung, liegt der Wert der Bereicherung des Grundstückseigentümers nicht im Wert des Wohnrechts für den Wohnberechtigten als solchem, sondern nur in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnrechts, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekommt. 2. Befindet sich die Immobilie in einem desolaten, nicht bewohnbaren Zustand, macht im Regelfall erst die Löschungsbewilligung das Hausgrundstück zu einem marktfähigen Objekt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.04.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz, Az.: 15 O 266/16, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.769,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.209,18 € seit dem 01.04.2016 und aus weiteren 3.560,26 € seit dem 23.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 516; BGB § 528 Abs. 1; BGB § 1093; SGB XII § 93 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe

I.