OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2019
12 E 275/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3890/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.R.e. Überleitungsanzeige

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 12 E 275/17

DRsp Nr. 2019/8825

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.R.e. Überleitungsanzeige

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.