BVerwG - Beschluss vom 23.10.2019
6 PKH 4.19
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1; VereinsG § 2 Abs. 1;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Befugnis eines Mitglieds zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung (hier: linksunten.indymedia)

BVerwG, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 6 PKH 4.19

DRsp Nr. 2019/17248

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Befugnis eines Mitglieds zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung (hier: "linksunten.indymedia")

Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht dagegen ein Mitglied.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1; VereinsG § 2 Abs. 1;

Gründe