Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus N. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Es ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen gemäß § 33 Satz 1, § 39 SGB VIII (Vollzeitpflichte von vier Kindern der Klägerin durch die Mutter der Klägerin) hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Auch ist die Klägerin nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Februar 2019 nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|