OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2019
12 E 702/18
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 33 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 619/18

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 12 E 702/18

DRsp Nr. 2020/9252

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus N. bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 33 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Es ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen gemäß § 33 Satz 1, § 39 SGB VIII (Vollzeitpflichte von vier Kindern der Klägerin durch die Mutter der Klägerin) hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Auch ist die Klägerin nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Februar 2019 nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.