BGH - Beschluss vom 14.05.2019
X ZR 94/18
Normen:
ZPO § 178; ZPO § 181; BGB § 242; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 84
FamRZ 2019, 1795
MDR 2019, 1275
MDR 2019, 1433
NJW 2019, 2942
WM 2019, 1926
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 256/15
KG, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 26/17

Bewusste und zielgerichtete Herbeiführung eines Irrtums durch den Zustellungsadressat über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt mit Berufen auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz als unzulässige Rechtsausübung; Erfordernis der Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung

BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen X ZR 94/18

DRsp Nr. 2019/12744

Bewusste und zielgerichtete Herbeiführung eines Irrtums durch den Zustellungsadressat über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt mit Berufen auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz als unzulässige Rechtsausübung; Erfordernis der Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung

a) Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft.b) Dabei erfordern es die Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung grundsätzlich, dass der Zustellungsadressat bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt als Voraussetzung für eine Zustellung an dem betreffenden Ort hervorgerufen hat.