BGH - Beschluss vom 25.09.2018
VI ZR 443/16
Normen:
ZPO § 286; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 120
MDR 2019, 274
NJW-RR 2018, 1534
VersR 2019, 566
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 195/13
OLG Hamm, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 U 9/14

Beziehen eines Anspruchstellers zur Begründung seiner Klage auf ein strafgerichtliches Urteil bei Verurteilung des Anspruchsgegners zu einer Strafe; Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen Überspannung der Anforderungen an ein wirksames Bestreiten; Schadensersatzanspruch wegen Betrugs i.R.d. Täuschung über die Beschaffung der EU-Fördergelder

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen VI ZR 443/16

DRsp Nr. 2018/17392

Beziehen eines Anspruchstellers zur Begründung seiner Klage auf ein strafgerichtliches Urteil bei Verurteilung des Anspruchsgegners zu einer Strafe; Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen Überspannung der Anforderungen an ein wirksames Bestreiten; Schadensersatzanspruch wegen Betrugs i.R.d. Täuschung über die Beschaffung der EU-Fördergelder

a) Bezieht sich der Anspruchsteller zur Begründung seiner Klage auf ein strafgerichtliches Urteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden ist, so setzt ein wirksames Bestreiten des Anspruchsgegners nicht voraus, dass er den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzt. Vielmehr kann er auch in diesem Fall einzelne, den vom Anspruchsteller geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen bzw. Feststellungen herausgreifen und diese bestreiten.b) Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen Überspannung der Anforderungen an ein wirksames Bestreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 3, 7 f.).