BFH vom 12.08.1983
VI R 155/80
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 190
BStBl II 1983, 718

BFH - 12.08.1983 (VI R 155/80) - DRsp Nr. 1997/15746

BFH, vom 12.08.1983 - Aktenzeichen VI R 155/80

DRsp Nr. 1997/15746

»1. Der Senat hält daran fest, daß die Unterhaltszuschüsse der Rechts-(Gerichts-)Referendare steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2. Die Fahrten eines Rechts-(Gerichts-)Referendars zwischen seiner Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstation sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1975 vom 1. Juli an als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst tätig. Stammdienststelle des Klägers war in diesem Jahr das Landgericht (LG) in D. Hier fand seine praktische Ausbildung statt; hier wurden auch im Gebäude der Stammdienststelle die Pflichtarbeitsgemeinschaften abgehalten. In den weiteren Ausbildungsabschnitten nach 1975 war der Kläger bei anderen Dienststellen und zum Teil in anderen Orten tätig.