BFH - Urteil vom 17.02.1995
VI R 41/92
Normen:
BGB § 705 ; EStG § 40 Abs. 3 S. 1; LStDV § 1 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1172
BB 1995, 866
BFHE 177, 105
BStBl II 1995, 390
DB 1995, 1155
DStZ 1995, 470
NJW 1995, 1776
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.02.1995 (VI R 41/92) - DRsp Nr. 1995/4385

BFH, Urteil vom 17.02.1995 - Aktenzeichen VI R 41/92

DRsp Nr. 1995/4385

»Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein.«

Normenkette:

BGB § 705 ; EStG § 40 Abs. 3 S. 1; LStDV § 1 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie veranstaltete mit ihren Angestellten in den Streitjahren jeweils zweitägige Betriebsausflüge, deren von ihr getragene Kosten sich pro Arbeitnehmer im Jahr 1986 auf 113 DM, 1987 auf 215 DM und 1988 auf 271 DM beliefen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung wertete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte die darauf entfallende Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Klägerin nach, nachdem diese einen entsprechenden Pauschalierungsantrag gestellt hatte. Der Pauschalierungsbescheid war an die "Anwaltssozietät X & Partner" gerichtet.

Hiergegen richtete sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Die Klageschrift war "namens und im Auftrag der Kläger" von einem der Gesellschafter unterzeichnet.