Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie veranstaltete mit ihren Angestellten in den Streitjahren jeweils zweitägige Betriebsausflüge, deren von ihr getragene Kosten sich pro Arbeitnehmer im Jahr 1986 auf 113 DM, 1987 auf 215 DM und 1988 auf 271 DM beliefen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung wertete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte die darauf entfallende Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Klägerin nach, nachdem diese einen entsprechenden Pauschalierungsantrag gestellt hatte. Der Pauschalierungsbescheid war an die "Anwaltssozietät X & Partner" gerichtet.
Hiergegen richtete sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Die Klageschrift war "namens und im Auftrag der Kläger" von einem der Gesellschafter unterzeichnet.
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