BGH - Beschluss vom 05.10.1961
II ZR 10/59
Normen:
VVG § 12 § 151 Abs. 2 ; RVO § 903 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

BGH - Beschluss vom 05.10.1961 (II ZR 10/59) - DRsp Nr. 2006/9065

BGH, Beschluss vom 05.10.1961 - Aktenzeichen II ZR 10/59

DRsp Nr. 2006/9065

»a) § 151 Abs. 2 WG fordert nicht ein Ausscheiden des bisherigen Betriebsinhabers aus dem Unternehmen, für das die Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn die Unternehmensveräußerung in der Weise erfolgt, dass neben den bisherigen Alleininhaber ein Mitinhaber tritt. b) Wird der Haftpflichtversicherte von einer Berufsgenossenschaft. gemäß § 903 RVO in Anspruch genommen, so beginnt die Verjährung des auf die Abwehr dieser Inanspruchnahmegerichteten Haftpflicht-Versicherungsanspruchs auch dann erst mit der Erhebung des Anspruchs durch die Berufsgenossenschaft wenn der Verletzte selbst schon vorher gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche oben hatte.«

Normenkette:

VVG § 12 § 151 Abs. 2 ; RVO § 903 ;

Gründe:

I.