BGH - Beschluss vom 25.06.2019
II ZB 21/18
Normen:
AÜG § 14 Abs. 2 S. 6; MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AG 2019, 798
ArbRB 2019, 305
AuR 2019, 439
BB 2019, 2035
BB 2019, 2618
BGHZ 222, 266
DB 2019, 2011
DZWIR 2020, 36
GmbHR 2019, 1182
MDR 2019, 1139
NZA 2019, 1232
NZG 2019, 1102
WM 2019, 1638
ZIP 2019, 1661
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 1/17
OLG Celle, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 31/18

BGH - Beschluss vom 25.06.2019 (II ZB 21/18) - DRsp Nr. 2019/12354

BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen II ZB 21/18

DRsp Nr. 2019/12354

Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Ist dies der Fall, sind die betreffenden Arbeitsplätze bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG mitzuzählen, wenn die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern über die Dauer von sechs Monaten hinaus regelmäßig erfolgt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 14 Abs. 2 S. 6; MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.