Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 2014 hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 (weiterer Widerruf der Pensionszusage) der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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