BVerfG - Beschluss vom 20.01.2020
1 BvR 556/19
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
BGH, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 155/18
OLG Dresden, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1822/17
LG Leipzig, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 2566/16

Bildnisveröffentlichung eines Gewerkschaftsvorsitzenden in Werbeanzeige eines Autovermieters während eines Streiks als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten i.R.d. Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 556/19

DRsp Nr. 2020/3737

Bildnisveröffentlichung eines Gewerkschaftsvorsitzenden in Werbeanzeige eines Autovermieters während eines Streiks als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten i.R.d. Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2;

[Gründe]

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde als Vorsitzender einer Gewerkschaft gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die seine Klage auf Unterlassung der Verwendung seines Porträts zu Werbezwecken und auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr abgewiesen haben. Während die vom Beschwerdeführer vertretene Gewerkschaft mehrere mehrtägige flächendeckende Streiks bei der Deutschen Bahn AG durchführte, schaltete die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die eine Autovermietung betreibt, zunächst eine ganzseitige Werbeanzeige in der Süddeutschen Zeitung, die ein großformatiges Porträt des Beschwerdeführers nebst Namensangabe und der Berufsbezeichnung "Gewerkschaftsführer" sowie darunter den Text "Unser Mitarbeiter des Monats" - ergänzt um den Hinweis auf von der Beklagten bereitgestellte Mietwagen an Bahnhöfen - zeigte; bei einem späteren Streik schaltete sie eine weitgehend identische Anzeige mit dem Haupttext: "Schon wieder Mitarbeiter des Monats".