BAG - Beschluß vom 21.10.1989
6 ABR 41/78
Normen:
AktG § 18 Abs. 1 ; BetrVG § 54 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 1981, 227
AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972
BAGE 34, 230
BB 1981, 1461
DB 1981, 895
EzA § 54 BetrVG 1972 Nr. 1
JuS 1982, 72
NJW 1982, 1303
SAE 1982, 208
WM 1981, 595
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 23.02.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 9/77

Bildung eines Konzernbetriebsrats

BAG, Beschluß vom 21.10.1989 - Aktenzeichen 6 ABR 41/78

DRsp Nr. 2002/17266

Bildung eines Konzernbetriebsrats

»Ein Konzernbetriebsrat kann auch bei einem Tochterunternehmen eines mehrstufigen, vertikal gegliederten Konzerns gebildet werden, wenn diesem ein betriebsverfassungsrechtlich relevanter Spielraum für die bei ihm und für die von ihm abhängigen Unternehmen zu treffenden Entscheidungen verbleibt.«

Normenkette:

AktG § 18 Abs. 1 ; BetrVG § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtbetriebsrat. Zusammen mit den Beteiligten zu 1) und 2) beabsichtigt er die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei der Antragsgegnerin und den Beteiligten zu 3) und 4).

Die Antragsgegnerin gehört zum sog. B -Konzern. Die Konzernspitze bildet die B Elektricitätswerke AG Berlin (Beteiligte zu 5). Deren Tochtergesellschaften sind neben der Antragsgegnerin die B Elektro GmbH, die D, die G GmbH und die H -Werke Elektrizitäts GmbH. An den Enkelgesellschaften, den Beteiligten zu 3) und zu 4), ist die Antragsgegnerin zu 75 bzw. 100 % beteiligt.

Bei der Antragsgegnerin werden ca. 1.934 Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar im wesentlichen im Zentralvertrieb und in vier Werken, in denen Betriebsräte gebildet sind, sowie in sieben nicht betriebsratsfähigen Außenlagern. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben ca. 320 bzw. 100 Beschäftigte mit den Beteiligten zu 1) und 2) als ihren Betriebsräten.