FG Hamburg - Urteil vom 27.01.2020
6 K 202/19
Normen:
SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; AO § 227;

Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen durch Leistung von Kindergeld unabhängig vom Einkommen als Kostenbeitrag für die Unterbringung des Sohnes in der Jugendhilfeeinrichtung an das Jugendamt; Kindergeldrückforderung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 6 K 202/19

DRsp Nr. 2020/6818

Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen durch Leistung von Kindergeld unabhängig vom Einkommen als Kostenbeitrag für die Unterbringung des Sohnes in der Jugendhilfeeinrichtung an das Jugendamt; Kindergeldrückforderung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

Normenkette:

SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; AO § 227;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Kindergeldrückforderung sowie von Säumniszuschlägen.

Der Kläger erhielt aufgrund eines Kindergeldfestsetzungsbescheides der Familienkasse Nord der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Juli 2013 ab Juli 2013 Kindergeld für seinen im ... 1997 geborenen Sohn A. Dieser Sohn wurde ab dem ... November 2013 bis zum ... September 2017 in Hamburg im Rahmen der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht, in der er wohnte. Die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-1, Fachamt Jugend- und Familienhilfe (Jugendamt) erließ unter dem ... November 2013 einen Kostenbeitragsbescheid gegenüber dem Kläger. Damit wurde mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 ein Kostenbeitrag in Höhe des an den Kläger ausgezahlten Kindergeldes für die Dauer der Jugendhilfe festgesetzt. Der Kläger zahlte das Kindergeld dementsprechend monatlich an das Bezirksamt.