BFH - Urteil vom 20.02.2019
III R 28/18
Normen:
AO § 227; SGB II § 11; FGO § 102; GG Art. 20 Abs. 1; EStG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 215
BFH/NV 2019, 825
FamRB 2019, 398
FamRZ 2019, 1470
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 507/17

Billigkeitserlass zurück geforderten Kindergeldes wegen Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergeldes auf Sozialleistungen

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen III R 28/18

DRsp Nr. 2019/8535

Billigkeitserlass zurück geforderten Kindergeldes wegen Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergeldes auf Sozialleistungen

NV: Die Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergeldes auf Sozialleistungen des Kindes zwingt nicht zum Erlass der Rückforderung des Kindergeldes vom Kind, wenn es seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. März 2018 2 K 507/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; SGB II § 11; FGO § 102; GG Art. 20 Abs. 1; EStG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten noch über den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum Oktober 2009 bis April 2010 in Höhe von 1.026 €.

Die im Jahr 1991 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog im Zeitraum Oktober 2009 bis April 2010 aufgrund ihres Abzweigungsantrags Kindergeld in Höhe von 1.228 €, das gegenüber ihrer Mutter festgesetzt worden war.