LAG Köln - Urteil vom 11.09.2019
11 Sa 737/15
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9398/14

Bindung des Arbeitgebers an eine Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 737/15

DRsp Nr. 2020/13970

Bindung des Arbeitgebers an eine Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente

Zwar stellen Mitteilungen des Arbeitgebers über die Rentenhöhe und die jeweils zugrundeliegende Berechnung im Allgemeinen lediglich informatorische, rein deklaratorische Mitteilungen dar, bei denen der Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen darf, der Erklärende wolle sich unabhängig von der materiellen Rechtslage entsprechend dem Inhalt des Schreibens binden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Mitteilung des Arbeitgebers über den Besitzstand in der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer von rechtserheblicher Bedeutung hinsichtlich seines Entschlusses des Wechsels in ein neu geschaffenes System der betrieblichen Altersversorgung ist und der Arbeitgeber dabei den Besitzstand bewusst und für den Arbeitnehmer erkennbar abweichend von den Regelungen des neuen Systems ermittelt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2015 - 11 Ca 9398/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.817,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 230,29 € seit dem 01.02.2007 zu zahlen.