BVerfG - Beschluss vom 13.07.2018
1 BvR 1474/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 2 1. Alt.; GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 21 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 11 Abs. 1 Hs. 1; EMRK Art. 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerfGE 149, 160
NVwZ 2018, 1788
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2.10
BVerwG, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 6.11
BVerwG, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 26.13
VGH Hessen, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 2134/11

Bindung des Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit an die Verhältnismäßigkeit (hier: Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH) wegen mittelbarer Unterstützung der als terroristisch eingestuften Organisation Hamas); Schranke der Vereinigungsfreiheit als Ausdruck einer pluralistischen wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie; Verbot einer Vereinigung durch Feststellung des Verbotstatbestands (hier: Verein Hells Angels, MC Charter Westend Frankfurt am Main und Verein der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG)); Bestärken der Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte als Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung hinsichtlich Erfüllens des Verbotstatbestands

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1474/12

DRsp Nr. 2018/11331

Bindung des Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit an die Verhältnismäßigkeit (hier: Verbot des Vereins "Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH)" wegen mittelbarer Unterstützung der als terroristisch eingestuften Organisation "Hamas"); Schranke der Vereinigungsfreiheit als Ausdruck einer pluralistischen wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie; Verbot einer Vereinigung durch Feststellung des Verbotstatbestands (hier: Verein Hells Angels, MC Charter Westend Frankfurt am Main und Verein der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG)); Bestärken der Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte als Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung hinsichtlich Erfüllens des Verbotstatbestands

1. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen. Als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie setzt Art. 9 Abs. 2 GG der Vereinigungsfreiheit eine Schranke.2. Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Ist der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt, muss eine Vereinigung verboten werden; stehen aber Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor.3. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist eng auszulegen.