RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b); AEUV Art. 267; KSchG § 6 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; AGG § 3 Abs. 2 Hs. 1; RTV Hafenarbeiter v. 12.09.2001 § 21 Nr. 1 Abs. 2; RTV Hafenarbeiter v. 12.09.2001 § 21 Nr. 1 Abs. 5; Sonderbestimmungen für den Hamburger Hafen v. 26.11.2014; Sozialplan v. 14.09.2016 § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 246/16
Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das BundesarbeitsgerichtKeine Altersdiskriminierung bei Änderung tariflicher Kündigungsfristen durch einen SozialplanUnionsrechtliche Konformität einheitlicher kürzerer Kündigungsfristen
LAG Hamburg, Urteil vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 25/20
DRsp Nr. 2022/751
Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das BundesarbeitsgerichtKeine Altersdiskriminierung bei Änderung tariflicher Kündigungsfristen durch einen SozialplanUnionsrechtliche Konformität einheitlicher kürzerer Kündigungsfristen
1. Das Landesarbeitsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung seines früheren Berufungsurteils durch das Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegen hat, seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen, damit ein "Hin- und Herschieben" des Rechtsstreits zwischen zwei Instanzgerichten ausgeschlossen ist (§§ 563 Abs. 2ZPO, 72 Abs. 5ArbGG).2. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass "bei Anwendung von Sozialplänen" eine einheitliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gilt, die sonst längeren Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer also nicht anwendbar sind, liegt darin keine Benachteiligung "in besonderer Weise" wegen des Alters i.S.d. § 3 Abs. 2 Hs. 1 AGG. Denn die Tarifvorschrift betrifft nicht typischerweise Arbeitnehmer eines bestimmten, höheren Lebensalters, sondern alle Personen einer bestimmten Altersgruppe im Vergleich zu anderen Altersgruppen gleichmäßig.
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