Bindungswirkung von Verwaltungsakten i.S. des § 77 SGG
BSG, Urteil vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 4 RK 2/88
DRsp Nr. 1999/6788
Bindungswirkung von Verwaltungsakten i.S. des § 77SGG
1. Ein Verwaltungsakt wird i.S. des § 77SGG in der Sache bindend und das Rechtsmittel des nur berechtigt interessierten einfachen Beigeladenen unzulässig, wenn das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit im angefochtenen Urteil die Klage auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts abgewiesen hat und der vom Verwaltungsakt rechtlich allein betroffene Kläger das zulässige Rechtsmittel nicht einlegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]