VuVO § 11 Abs. 2; SGB X § 45, § 48 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 44 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 4; WGSVG § 14 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 2; AVG § 28 Abs. 1 Nr. 4 ; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 ; FRG § 15 Abs. 1 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 65, 8
Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 VuVO, Ausgleich von Schäden vertriebener Verfolgter
BSG, Urteil vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 4/11a RA 70/87
DRsp Nr. 1999/6789
Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 VuVO, Ausgleich von Schäden vertriebener Verfolgter
1. Der Rentenversicherungsträger ist nicht nur bei der erstmaligen Feststellung der Rente, sondern auch bei allen künftigen Änderungen an die in einem bindenden Vormerkungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO festgestellten und in Leistungsgruppen eingestuften Versicherungszeiten gebunden, solange er ihn nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen hat. Unzulässig ist insoweit eine "Aussparung" nach § 48 Abs. 3 SGB 10.2. In entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 2 WGSVG ist der Schaden in der Sozialversicherung, den ein vertriebener Verfolgter dadurch erlitten hat, daß er infolge von Verfolgungsmaßnahmen aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist und in einem Vertreibungsgebiet außerhalb der Zugriffsmöglichkeit des NS-Regimes eine nach dem FRG geringer bewertete Beschäftigung zu verrichten genötigt war, auszugleichen. Für Zeiten nach dem 8.5.1945 gilt dies nur unter der Voraussetzung, daß eine Verfolgungsersatzzeit i.S. von § 28 Abs. 1 Nr. 4AVG vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
VuVO § 11 Abs. 2; SGB X § 45, § 48 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 44 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 4; WGSVG § 14 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 2; AVG § 28 Abs. 1 Nr. 4 ; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 ; FRG § 15 Abs. 1 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
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