OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.02.2019
4 U 114/17
Normen:
BGB § 695; BGB § 275 ; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 103/15

Brautgabe nach türkischem RitusAbsicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 4 U 114/17

DRsp Nr. 2020/10291

Brautgabe nach türkischem Ritus Absicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe

1. Wird bei einer in Deutschland nach türkischem Ritus abgehaltenen Hochzeitsfeier anlässlich der Schließung einer Imam-Ehe der Braut Goldschmuck umgehängt ("taki"), so kann für die Frage, wer Eigentümer des Schmucks geworden ist, mangels ausdrücklicher Einigungserklärungen der Beteiligten darauf abgestellt werden, welche Vorstellungen diese bei der Übergabe hatten. 2. Die nach türkischem Ritus sog. "Brautgabe" (türkisch: "taki") dient unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der türkischen Obergerichte zur Absicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 7 O 103/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 695; BGB § 275 ; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz für ihr anlässlich ihrer Hochzeit übergebene Goldgeschenke.