1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz für ihr anlässlich ihrer Hochzeit übergebene Goldgeschenke.
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