LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2020
26 Sa 410/20
Normen:
BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9001/19

Brennpunktzulage für Berlin KollegBrennpunktzulage auch für Einrichtungen des zweiten BildungswegesSchwierige Lage i.S. d. § 78a BBesG bei 80% der Schüler mit Lehrmittelkostenbefreiung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 26 Sa 410/20

DRsp Nr. 2020/17593

Brennpunktzulage für Berlin Kolleg Brennpunktzulage auch für Einrichtungen des zweiten Bildungsweges Schwierige Lage i.S. d. § 78a BBesG bei 80% der Schüler mit Lehrmittelkostenbefreiung

1) Gem. § 1 TV EntgO-L gilt dieser Tarifvertrag für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen. Allgemeinbildende Schulen sind solche Schulen, die eine Allgemeinbildung vermitteln und daher außerhalb der eigentlichen Berufsbildung stehen. Einrichtungen des zweiten Bildungswegs gelten in Berlin als allgemeinbildende Schulen iSd Tarifrechts (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand März 2018, § 44 Rn. 10 zu Nr.1). 2) Das Berlin Kolleg befindet sich in einer schwierigen Lage iSd § 78a BBesG Berlin. Der Begriff der schwierigen Lage ist im Gesetz legaldefiniert. Am Berlin Kolleg sind über 80 vH der Lernenden von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel befreit. 3) Bei dem Berlin Kolleg handelt es sich auch um eine Schule iSd § 78a BBesG Berlin.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2020 - 58 Ca 9001/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land verurteilt wird, an den Kläger insgesamt 7.200 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen.