BSG vom 23.02.1989
11/7 RAr 103/87
Normen:
AFG § 33 Abs. 1, § 13 ; SGB X § 40 Abs. 5 Halbs. 2, § 44, § 40 Abs. 2 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp V(545)109a
DVBl 1990, 210
NVwZ 1989, 902

BSG - 23.02.1989 (11/7 RAr 103/87) - DRsp Nr. 1992/6634

BSG, vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 11/7 RAr 103/87

DRsp Nr. 1992/6634

1. Ungeachtet der Möglichkeit, bei der Behörde die Rücknahme oder die Feststellung der Nichtigkeit durch Verwaltungsakt zu beantragen, ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zulässig.

Normenkette:

AFG § 33 Abs. 1, § 13 ; SGB X § 40 Abs. 5 Halbs. 2, § 44, § 40 Abs. 2 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4 ;

»Das LSG meint [zu Unrecht], der Kl. müsse sein Begehren, die Unwirksamkeit der Untersagungsverfügung klarzustellen und den Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsaktes zu beseitigen, im Wege eines Antrags auf Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 SGB X verfolgen, wobei ein Ablehnungsbescheid mit der Verpflichtungsklage bekämpft werden könne.