»Das LSG meint [zu Unrecht], der Kl. müsse sein Begehren, die Unwirksamkeit der Untersagungsverfügung klarzustellen und den Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsaktes zu beseitigen, im Wege eines Antrags auf Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 SGB X verfolgen, wobei ein Ablehnungsbescheid mit der Verpflichtungsklage bekämpft werden könne.
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