BSG - Beschluss vom 01.03.2023
B 11 AL 25/22 B
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 6; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 80/20
SG Hannover, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 73 AS 2301/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bestellung eines besonderen VertretersBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 25/22 B

DRsp Nr. 2023/6827

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bestellung eines besonderen Vertreters Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Dass ein Kläger im bisherigen Verfahren Schwierigkeiten hatte, seine Rechtspositionen adäquat geltend zu machen, begründet zwar fachkundigen Vertretungsbedarf, stellt aber seine Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht infrage. 2. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden, also die Umstände schlüssig dargelegt werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG auf dem Mangel beruhen kann – hier verneint für die Rüge einer Entscheidung ohne Bestellung eines besonderen Vertreters und eines Verstoßes gegen § 123 SGG.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2022 - L 11 AL 80/20 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; § Abs. ;