BSG - Beschluss vom 01.03.2023
B 6 KA 17/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 30/18
SG Berlin, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 1088/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - hier Nichtbescheidung eines Antrags auf Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 17/22 B

DRsp Nr. 2023/6020

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – hier Nichtbescheidung eines Antrags auf Terminverlegung

Das LSG muss aus der Angabe eines Klägers in einem Antrag auf Terminverlegung, dass er nicht der Lage sei, einen anberaumten Verhandlungstermin persönlich wahrzunehmen, nicht schließen, dass der Kläger an einem für denselben Tag anberaumten weiteren Verhandlungstermin ebenfalls nicht erscheinen werde.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2022 - L 7 KA 30/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Der als Arzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen die ihm für die Quartale 1/2013 bis 4/2016 erteilten Honorarbescheide sowie gegen die für diesen Zeitraum ergangenen Bescheide zur Festsetzung von Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina und macht einen Anspruch auf höheres Honorar geltend.