BSG - Beschluss vom 01.06.2017
B 10 EG 18/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 29/14
SG München, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 16/13

BSG - Beschluss vom 01.06.2017 (B 10 EG 18/16 B) - DRsp Nr. 2017/8680

BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 18/16 B

DRsp Nr. 2017/8680

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 16.7.2010 geborenen Sohnes J..

Die Klägerin ist selbstständige Zahnärztin und betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der jeder Gesellschafter zu 50 % beteiligt ist.

Der Beklagte bewilligte ihr zunächst mit vorläufigem Bescheid Elterngeld für J. in Höhe von 517,70 bzw 442,70 Euro für die ersten zwölf Lebensmonate (Bescheid vom 24.9.2010). Auf den Widerspruch der Klägerin erhöhte der Beklagte das Elterngeld für den 1. bis 3. Lebensmonat auf 1980 Euro und für die darauffolgenden Lebensmonate auf 1800 Euro (Bescheid vom 29.10.2010). Endgültig stellte der Beklagte den Elterngeldanspruch dagegen auf lediglich 300 Euro monatlich, in den ersten drei Lebensmonaten auf 375 Euro einschließlich Geschwisterbonus fest, weil Einkommen im Bezugszeitraum anzurechnen sei. Den überzahlten Betrag von 18 090 Euro forderte der Beklagte nach § 50 zurück (Bescheid vom 5.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 28.1.2013).