BSG - Beschluss vom 03.08.2023
B 12 BA 27/22 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1131/17
LSG Baden-Württemberg, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 2433/21

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung

BSG, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 27/22 B

DRsp Nr. 2024/6034

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7787,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von Beiträgen in Höhe von 7787,04 Euro.

Die Beklagte erhob die Nachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung. Bei 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sei der Mindestlohn wegen darauf angerechneter Sachleistungen (Kost und Logis) unterschritten worden. Auch dürfe nach § 107 Abs 2 Satz 5 Gewerbeordnung (GewO) der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der Nettolohn liege vorliegend jedoch unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Zudem sei die Gleitzonenregelung in einem Fall falsch angewendet worden (Bescheid vom 23.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017).