BSG - Beschluss vom 04.12.2023
B 7 AS 137/22 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 101/19
LSG Hessen, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 393/21

Kürzung des Stromkostenanteils aus einer Pauschalinklusivmiete

BSG, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 137/22 B

DRsp Nr. 2024/6037

Kürzung des Stromkostenanteils aus einer "Pauschalinklusivmiete"

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2022 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Kläger haben Divergenz- und Verfahrensrügen erhoben, ohne diese in der Begründung der Beschwerden schlüssig darzulegen bzw zu bezeichnen 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Für eine Divergenz ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nichts ersichtlich.