Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2022 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des
1. Für eine Divergenz ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nichts ersichtlich.
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