BSG - Beschluss vom 05.12.2023
B 1 KR 13/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 1246/22
LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 2820/22

Nichtzulassung der Revision wegen stationärer-psychiatrischer Behandlung laut Unterbringungsgesetz auf eine geschlossene Abteilung

BSG, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 13/23 BH

DRsp Nr. 2024/6038

Nichtzulassung der Revision wegen stationärer-psychiatrischer Behandlung laut Unterbringungsgesetz auf eine geschlossene Abteilung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I