BSG - Beschluss vom 05.12.2023
B 12 R 4/23 BH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1802/19
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 146/21

BSG - Beschluss vom 05.12.2023 (B 12 R 4/23 BH) - DRsp Nr. 2024/6162

BSG, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen B 12 R 4/23 BH

DRsp Nr. 2024/6162

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson wegen seiner Pflegetätigkeit für seinen Vater im Zeitraum vom 12.7. bis zum 31.12.2016.

Die beigeladene Krankenkasse erklärte sich bereit, ab dem 1.1.2017 bis zum Tod des Vaters des Klägers am 24.6.2017 Beiträge zur GRV "zu übernehmen". In der (streitigen) Zeit davor sei der hierfür notwendige zeitliche Umfang der Pflegeleistung nicht erreicht. Die Beklagte lehnte die Feststellung einer Versicherungspflicht im streitigen Zeitraum ab (Bescheid vom 2.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 25.6.2019).