BSG - Beschluss vom 06.12.2023
B 2 U 41/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 155/19
LSG Bayern, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 304/21

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruchs auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls

BSG, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen B 2 U 41/23 B

DRsp Nr. 2024/5928

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruchs auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls.

Die Beklagte bewilligte bei Bedarf 2 mal 10 Therapieeinheiten Ergotherapie pro Jahr und lehnte die Übernahme der Kosten für weitere Behandlungsmaßnahmen ab (Bescheid vom 24.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.6.2019). Das SG hat die Klage nach Begutachtungen gemäß § 106 und § 109 SGG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.9.2021), das LSG die Berufung ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen (Urteil vom 9.3.2023).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

II