Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls.
Die Beklagte bewilligte bei Bedarf 2 mal 10 Therapieeinheiten Ergotherapie pro Jahr und lehnte die Übernahme der Kosten für weitere Behandlungsmaßnahmen ab (Bescheid vom 24.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.6.2019). Das
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
II
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