BSG - Beschluss vom 07.06.2017
B 13 R 97/17 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 317/15
SG Dresden, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 2079/12

BSG - Beschluss vom 07.06.2017 (B 13 R 97/17 B) - DRsp Nr. 2017/8683

BSG, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen B 13 R 97/17 B

DRsp Nr. 2017/8683

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 7.2.2017 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 31.5.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache [Nr 1], Divergenz [Nr 2], Verfahrensmangel [Nr 3]) ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).