Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 7.2.2017 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 31.5.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache [Nr 1], Divergenz [Nr 2], Verfahrensmangel [Nr 3]) ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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