BSG - Beschluss vom 07.12.2023
B 7 AS 52/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 229/15
LSG Hessen, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 308/20

Ermessensleistungen nach § 23 I, 3 SGB XII a.F. als Aliud zu den Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 52/23 B

DRsp Nr. 2024/6045

Ermessensleistungen nach § 23 I, 3 SGB XII a.F. als Aliud zu den Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. März 2023 - L 6 AS 308/20 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.