BSG - Beschluss vom 08.11.2023
B 12 KR 46/22 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 274/13
LSG Sachsen, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 83/16

Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Kursleiterin für Deutsch als Fremdsprache in der Volkshochschule

BSG, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 46/22 B

DRsp Nr. 2024/6047

Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Kursleiterin für Deutsch als Fremdsprache in der Volkshochschule

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht der Klägerin in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung in ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für Deutsch als Fremdsprache in der Volkshochschule der zu 1. beigeladenen Stadt (im Folgenden: Beigeladene) vom 1.10.2003 bis zum 30.09.2012.

Die Beigeladene bot in der von ihr betriebenen Volkshochschule sowohl Kurse für Deutsch als Fremdsprache für selbstzahlende Kursteilnehmer als auch - als eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) zugelassene Kursträgerin (im Jahr 2005 geregelt durch die Zulassungsvereinbarung vom 17.12.2004) - für Teilnehmer von Integrationskursen 43 AufenthG) an.