BSG - Beschluss vom 08.12.2023
B 5 R 29/23 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1238/16
LSG Thüringen, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 667/20

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

BSG, Beschluss vom 08.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 29/23 BH

DRsp Nr. 2024/6048

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2023 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der im Jahr 1957 geborene Kläger war zuletzt im Jahr 1998 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem früheren erfolglosen Rentenverfahren auf einen Antrag vom Mai 2000 blieb auch ein im Februar 2008 eingeleitetes Überprüfungsverfahren ohne Erfolg. Einen erneuten Rentenantrag vom Februar 2016 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 3.2.2017; Widerspruchsbescheid vom 19.7.2017). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 3.12.2019; Urteil vom 29.6.2022). Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie die dagegen erhobene Anhörungsrüge waren ebenfalls erfolglos (Senatsbeschlüsse vom 22.2.2023 - B BH - und vom 4.12.2023 - B C -). Einen im Oktober 2015 gestellten Antrag auf Überprüfung der erstmals eine Rentengewährung ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 30.1.2001 lehnte die Beklagte ebenfalls ab .